Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung für alle Vertragsverhältnisse zwischen der neusta mobile solutions GmbH, Konsul-Smidt-Straße 24, 28217 Bremen, Deutschland, Geschäftsführer: Holger Bothmer, Alexander von Bremen-Kühne, Telefon: +49 421 792775 – 0, E-Mail: info@neusta-ms.de (nachfolgend „neusta ms“ oder „wir“/“uns“ genannt) Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRB Nummer: HRB 22 019, USt.IdNr.: DE235481781 und deren Vertragspartner:innen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die Erbringung von IT-Werk- und/oder Dienstleistungen durch neusta ms für den Auftraggeber auf Basis des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen (Auftraggeber), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftig zwischen neusta ms und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über die Erbringung von IT-Werk- und/oder Dienstleistungen durch neusta ms für den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Hinsichtlich zukünftiger Vertragsverhältnisse gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrages gültigen Fassung, ohne dass hierauf gesondert hingewiesen werden muss.

1.4 Von diesen Bedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB sind Bestandteil der Verträge zwischen neusta ms und dem Auftraggeber.

1.5 Gegenstand dieser AGB sind sowohl IT-Werk- als auch IT- Dienstleistungsverträge. Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als IT-Werk- oder IT-Dienstleistungsvertrag richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages. Bei Zweifeln im Rahmen der Vertragsauslegung eines Vertrages ist die Auslegung zugunsten eines Dienstleistungsvertrages stets vorrangig.

2. Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme eines von neusta ms an den Auftraggeber übermittelten Angebots durch den Auftraggeber z.B. per E-Mail (Einzelvertrag).
3. Inhalt der Einzelverträge
Die Einzelheiten der von neusta ms für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen (Art, Inhalt und Umfang der Leistungen) ergeben sich, ebenso wie der zeitliche Umfang der Leistungserbringung (Ausführungs- und Fertigstellungstermine) und die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung, zwingend aus dem jeweiligen Einzelvertrag (Mindestinhalt der Einzelverträge).
4. Vertragsbestandteile / Rangfolge

4.1 Die Einzelverträge bilden zusammen mit diesen AGB eine rechtliche Einheit („Vertragsverhältnis“).

4.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen in diesen AGB und den Regelungen in Einzelverträgen gehen die Bedingungen dieser AGB vor, es sei denn, der jeweilige Einzelvertrag weicht ausdrücklich von den Bedingungen dieser AGB ab.

5. Leistungserbringung

5.1 neusta ms erbringt die geschuldeten Leistungen eigenverantwortlich und sorgfältig unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Anwendung des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stands der Technik sowie der allgemein anerkannten Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards.

5.2 Der Auftraggeber trägt jedoch die Projektverantwortung und hat neusta ms insbesondere Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen detailliert vorzugeben (Leistungsbeschreibung).

5.3 neusta ms wird die Leistungsbeschreibung, einschließlich der Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen auf ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit, Vollständigkeit und objektive Eignung überprüfen. Sollten wir Unstimmigkeiten feststellen, werden wir dem Auftraggeber diese unverzüglich anzeigen.

5.4 Soweit geeignet soll die Leistungserbringung in agiler Vorgehensweise – z.B. angelehnt an das SCRUM- Verfahren – erfolgen. Das agile Verfahren wird im jeweiligen Einzelvertrag näher beschrieben.

6. Einsatz von KI

6.1 neusta ms ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI gestützte Systeme sowie Enterprise KI Systeme (nachfolgend gemeinsam „KI-Systeme“ genannt) einzusetzen. KI-gestützte Systeme sind softwarebasierte Systeme/Funktionen (z.B. Code Assistenz, Code Analyse, Test/QS-Unterstützung, Dokumentationsunterstützung), die (teil-)automatisiert Inhalte erzeugen, klassifizieren, transformieren oder Vorschläge machen. Enterprise KI Systeme sind KI gestützte Systeme, die durch neusta ms im Rahmen von unternehmens- und/oder projektbezogenen Business- oder Enterprise Accounts eingesetzt werden und bei denen kein Training mit Daten des Auftraggebers erfolgt, keine Nutzung zu Eigen- oder Drittzwecken des Betreibers der KI-Systeme stattfindet und vertragliche Datenschutz-, Sicherheits- und Vertraulichkeitszusagen (z.B. Mandantentrennung, Opt out zu Trainingszwecken) bestehen.

6.2 Die durch KI-Systeme erzeugten (Teil-) Leistungsergebnisse sind untrennbar mit dem Gesamtleistungsergebnis verbunden; eine Herausnahme oder Identifizierung von KI-generierten Anteilen ist neusta ms nicht möglich. neusta ms bleibt beim Einsatz von KI-Systemen jedoch für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. KI-generierte (Teil- )Leistungsergebnisse werden von neusta ms geprüft.

6.3 neusta ms darf im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte KI-Systeme austauschen oder ergänzen, sofern das Schutzniveau gewahrt bleibt. Wesentliche Änderungen, die zu einer Änderung des Schutzniveaus, der Datenkategorien oder des Drittlandrisikos führen, teilt neusta ms dem Auftraggeber mit. Erhebt der Auftraggeber aus wichtigen Gründen Einwände, werden die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine zumutbare Vorgehensweise (z.B. anderes KI-System, andere Konfiguration) abstimmen.

7. Neue Leistungen / Änderungsverlangen

7.1 neusta ms und der Auftraggeber können sich jederzeit auf eine Erweiterung eines Einzelvertrages, insbesondere der zugehörigen Leistungsbeschreibung verständigen. neusta ms wird Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen des Auftraggebers Rechnung tragen, soweit die neusta ms nicht nachweist, dass ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht zumutbar ist. Ist neusta ms die Durchführung der Leistungsänderung bzw. -ergänzung unzumutbar, wird sie die gewünschte Leistungsänderung bzw. -ergänzung als unzumutbar zurückweisen und dem Auftraggeber die Gründe für die Unzumutbarkeit stichpunktartig darlegen.

7.2 neusta ms wird dem Auftraggeber innerhalb angemessener Frist nach Zugang der vom Auftraggeber gewünschten Leistungsänderung bzw. -ergänzung ein Angebot für die Durchführung der gewünschten Leistungsänderung bzw. -ergänzung unterbreiten. Das Angebot von neusta ms hat jedenfalls diejenigen Informationen, insbesondere zu den Auswirkungen der gewünschten Leistungsänderung bzw. -ergänzung auf das einzelvertragliche Leistungsgefüge (u.a. Vergütung, Fristen), zu enthalten, die für eine Entscheidungsfindung des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung der Leistungsänderung bzw. -ergänzung erforderlich sind.

7.3 Unbeschadet der einzelvertraglichen Vergütungsabrede kann neusta ms die Durchführung einer Leistungsänderung bzw. -ergänzung auf Basis einer Vergütung nach Aufwand auf Basis ihrer üblichen Tages- oder Stundenvergütungssätze verlangen, sofern nicht ausdrücklich eine Festpreisabrede getroffen wurde.

7.4 Der Auftraggeber hat das Angebot unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und unverzüglich, jedenfalls innerhalb von fünf (5) Werktagen über die (modifizierte) Annahme, oder Ablehnung des Angebots zu entscheiden und gegenüber neusta ms schriftlich die Annahme (Nachtragsvereinbarung), gegebenenfalls die modifizierte Annahme oder Ablehnung des Angebots zu erklären. neusta ms ist maximal bis zu einer Entscheidung des Auftraggebers über die Annahme, gegebenenfalls modifizierte Annahme oder Ablehnung des Angebots innerhalb der Frist gemäß Satz 1 an ihr Angebot gebunden.

7.5 Eine Leistungsänderung bzw. -ergänzung wird erst durch (schriftliche) Nachtragsvereinbarung zum jeweiligen Einzelvertrag verbindlich, welche die mit der Durchführung der Leistungsänderung bzw. -ergänzung verbundenen Anpassungen des Einzelvertrages beinhaltet. Bis zum Abschluss einer solchen Nachtragsvereinbarung, die auch über das von den Parteien gemeinsam verwendete Ticketsystem erfolgen kann (Bestätigung), kann der Auftraggeber von neusta ms eine Unterbrechung der Leistungserbringung verlangen. In diesem Fall verlängern sich die einzelvertraglich vereinbarten Termine und Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung der Leistungserbringung und eine angemessene Wiederanlaufzeit.

8. Leistungszeit, Termine und Verzug

8.1 neusta ms wird die vereinbarten Leistungen grundsätzlich innerhalb ihrer regulären Geschäftszeiten Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage sowie der Feiertage im Bundesland Bremen erbringen.

8.2 Die für die Erbringung der einzelvertraglich geschuldeten Leistungen maßgeblichen (Ausführungs-)Fristen und Termine sind im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.

8.3 Die in einem Einzelvertrag vereinbarten (Ausführungs-) Fristen und Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, sie werden im Einzelvertrag ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet.

8.4 neusta ms wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen im Rahmen der Leistungserbringung mindestens in Textform informieren, sobald diese für neusta ms erkennbar sind.

8.5 Soweit neusta ms nachweist, dass sie die Verzögerungen nicht zu vertreten hat, kann neusta ms eine angemessene Verlängerung der im Einzelvertrag vereinbarten Ausführungsfristen verlangen.

8.6 Ist zur Erbringung einer einzelvertraglich vereinbarten Leistung eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so kann neusta ms, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug kommt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist setzen und die angemessene Verlängerung der im Einzelvertrag vereinbarten Ausführungsfristen verlangen. Alternativ kann neusta ms erklären, dass sie den Einzelvertrag kündigt, wenn der Auftraggeber die Handlung nicht bis zum Ablauf der von neusta ms gesetzten angemessenen Nachfrist vornimmt. Weitere Rechte bleiben unberührt.

9. Leistungsort
neusta ms ist in der Auswahl des Leistungsortes frei und erbringt die einzelvertraglich vereinbarten Leistungen vorrangig an ihrem Geschäftssitz, es sie denn, im Einzelvertrag wird ein weiterer Ort zur Erbringung der vereinbarten Leistungen vereinbart. Zusätzlich ist neusta ms berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen des mobilen Arbeitens zu erbringen, sofern dies die Qualität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigt.
10. Bereitstellung von Leistungen

10.1 neusta ms wird dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen nach der Fertigstellung bereitstellen, es sei denn, im Einzelvertrag sind Termine zur Bereitstellung von (Teil-) Leistungen ausdrücklich vereinbart.

10.2 Sofern es sich bei den aufgrund eines Einzelvertrages zu erbringenden Leistungen um Softwareentwicklungsleistungen handelt, stellt neusta ms dem Auftraggeber, wenn es sich beim Leistungsergebnis um ausschließlich für den Auftraggeber entwickelte Software handelt, den Quellcode der Software, ansonsten den Objektcode der Software, zur Verfügung. neusta ms liefert für die ausschließlich für den Auftraggeber entwickelte Software zudem eine Dokumentation der Programmentwicklung, deren Art, Inhalt und Umfang im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt wird. neusta ms erstellt die Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache und stellt sie dem Auftraggeber als elektronisches Dokument zur Verfügung.

11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

11.1 Der Auftraggeber trägt in kooperativer und unterstützender Weise dazu bei, dass die neusta ms die einzelvertraglich vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbringen kann.

11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, neusta ms bei der Durchführung der auf Grundlage eines Einzelvertrages vereinbarten Leistungen bestmöglich und erfolgsorientiert zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von allen für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten und allen für die Leistungserbringung notwendigen gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (Werke). Der Auftraggeber räumt neusta ms für die Dauer der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages im erforderlichen Umfang die nicht-ausschließlichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte an den von ihm bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Daten, soweit dies zur Erbringung der einzelvertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist, und sichert neusta ms zu, dass er zur Einräumung der vorstehenden Rechte berechtigt ist und dass durch die vertragsgemäße Nutzung der bereitgestellten Informationen, Unterlagen und Daten durch neusta ms keine Rechte Dritter verletzt werden.

11.3 Für den Fall, dass neusta ms für die Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte Dritter verwenden muss, stellt grundsätzlich der Auftraggeber neusta ms diese gewerblichen Schutzrechte und/oder Urheberrechte kostenfrei zur Verfügung, es sei denn, im Einzelvertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass neusta ms die für die Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen gewerblichen Schutzrechte und/oder Urheberrechte im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers von den Urhebern bzw. Rechteinhabern im erforderlichen Umfang erwirbt.

11.4 Überlässt der Auftraggeber neusta ms gewerbliche Schutzrechte oder urheberrechtlich geschützte Werke hat der Auftraggeber auf eigene Kosten die Rechte von den Urhebern bzw. Rechteinhabern in dem Umfang zu erwerben, den neusta ms zur Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen benötigt. Mit der Überlassung sichert der Auftraggeber zu, (1) zur Überlassung dieser Werke an neusta ms und zu deren Nutzung berechtigt zu sein und, (2) dass neusta ms durch die Nutzung der Werke für den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, neusta ms bei der Überlassung über den Umfang der erworbenen Rechte, insbesondere darüber zu informieren, ob neusta ms die Werke in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form nutzen kann.

11.5 Der Auftraggeber ist für alle an neusta ms übergebenen Informationen, Unterlagen und Daten sowie Werke grundsätzlich allein verantwortlich. Eine generelle Überwachung oder Überprüfung der Informationen, Unterlagen oder Daten sowie Werke findet nicht statt, insbesondere erfolgt keine rechtliche Überprüfung, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen oder Daten sowie Werke Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hält neusta ms bei außergerichtlicher oder gerichtlicher Inanspruchnahme von sämtlichen Ansprüchen für den Fall frei, dass die zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen oder Daten sowie Werke und/oder deren Nutzung durch neusta ms Rechte Dritter verletzen und/oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

11.6 Erfolgt im Rahmen der Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag eine Auftragsverarbeitung durch neusta ms, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Art(en) der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen sowie Art und Zwecke der Verarbeitung zu konkretisieren und einen gesonderten Vertrag über Auftragsverarbeitung mit neusta ms zu schließen. Eine Auftragsverarbeitung erfolgt dann, wenn neusta ms im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag, nach Weisung und im Interesse des Auftraggebers verarbeitet bzw. ein Zugriff auf personenbezogene Daten im Rahmen der Leistungserbringung nicht ausgeschlossen werden kann.

11.7 Es obliegt dem Auftraggeber seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig und ordnungsgemäß zu sichern. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

11.8 Etwaige besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Hinblick auf die einzelvertragliche Leistungserbringung ergeben sich ergänzend aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

11.9 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach und kann neusta ms dadurch die einzelvertraglich vereinbarten Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erbringen, so verlängert sich der einzelvertraglich festgelegte Leistungszeitraum angemessen. neusta ms ist zudem berechtigt, etwaig entstehende Mehraufwände (vgl. Ziff. 16.6) geltend zu machen.

12. Einsatz von (freien) Mitarbeiter:innen und Subunternehmern

12.1 neusta ms ist nicht verpflichtet, die geschuldeten Leistungen höchstpersönlich zu erbringen.

12.2 Für den Fall, dass neusta ms im Rahmen der Leistungserbringung freie Mitarbeiter:innen und/oder Subunternehmer einsetzen möchte, hat sie die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

12.3 neusta ms ist auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, sämtliche auf der Grundlage eines Einzelvertrages geschuldeten Leistungen durch weitere Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erbringen. Mit Unterzeichnung des Einzelvertrages stimmt der Auftraggeber der Unterbeauftragung weiterer Unternehmen der Unternehmensgruppe ausdrücklich zu.

12.4 neusta ms ist bei der Wahl der (freien) Mitarbeiter:innen und/oder Subunternehmer, die neusta ms zur Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen einsetzt, frei. neusta ms wird die zur Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten (freien) Mitarbeiter:innen und Subunternehmer sorgfältig auswählen und nur solche (freien) Mitarbeiter:innen und Subunternehmer auswählen, die – über die notwendige fachliche Qualifikation und das notwendige technische Wissen sowie eine ausreichende Berufserfahrung verfügen, um die einzelvertraglich vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erbringen und – zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere auch zur Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sowie zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet sind.

12.5 neusta ms ist gemäß § 278 BGB allein verantwortlich für die vertragsgemäße Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen durch die von ihr im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten (freien) Mitarbeiter:innen und/oder Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen).

12.6 Die zur Leistungserbringung eingesetzten (freien) Mitarbeiter:innen der neusta ms treten nicht in ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. neusta ms und die im Rahmen der Leistungserbringung von ihr eingesetzten (freien) Mitarbeiter:innen unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Unberührt bleiben allein fachliche Weisungen, die das Ergebnis der im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen von neusta ms betreffen. Nachteile, welche neusta ms dadurch entstehen, dass der Auftraggeber (freien) Mitarbeiter:innen von neusta ms Weisungen erteilt und/oder diese in betriebliche Abläufe eingliedert wie eigene Mitarbeiter:innen, hat der Auftraggeber neusta ms zu ersetzen.

13. Ansprechpartner, gegenseitige Informationen

13.1 neusta ms und der Auftraggeber benennen im Einzelvertrag jeweils eine verantwortliche Ansprechperson nebst Stellvertreter:in, die für die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrages nicht ausgewechselt werden soll und, die der anderen Partei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als zentrale und kompetente Ansprechperson zur Verfügung steht und bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

13.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass die neusta ms im Einzelvertrag jeweils mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Der Auftraggeber verpflichten sich, neusta ms unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten. Dieses betrifft insbesondere den Firmennamen, die Bankverbindung, den Namen der verantwortlichen Ansprechperson sowie des:der jeweiligen Stellvertreter:in, die E-Mail-Adresse und die postalische Anschrift.

14. Höhere Gewalt

14.1 Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Ereignisse, Unruhen, Pandemien und Epidemien, Infektionswellen aufgrund einer bestehenden Pandemie/Epidemie sowie Naturkatastrophen.

14.2 Sofern es aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebes einer Partei kommt, hat die von dem Ereignis betroffene Partei die jeweils andere Partei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses unter Darlegung der hierdurch entstehenden Folgen für die eigene Leistungserbringung bzw. für die Erbringung der vereinbarten Mitwirkungspflichten in Kenntnis zu setzen.

14.3 Bis zum Wegfall des Leistungshindernisses aufgrund höherer Gewalt wird die betroffene Partei von ihren vertraglichen Leistungspflichten bzw. Mitwirkungspflichten frei. Eine Vertragsaufhebung ist damit nicht verbunden.

15. Betriebshaftpflichtversicherung
Bei Abschluss des Einzelvertrags besteht seitens neusta ms eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR fünf (5) Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden sowie für Vermögensschäden. Diese wird während der Dauer des jeweiligen Einzelvertrages sowie für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach dessen Beendigung von neusta ms aufrechterhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung nachgewiesen.
16. Vergütung, Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen

16.1 Die von neusta ms für den Auftraggeber erbrachten Leistungen werden auf Basis der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Vergütung vergütet.

16.2 Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der bei Abrechnung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

16.3 Die Vereinbarung einer Festpreisabrede bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag.

16.4 Die von neusta ms auf der Grundlage eines Einzelvertrages für den Auftraggeber erbrachten Leistungen werden – sofern nicht ausdrücklich eine Festpreisabrede getroffen wurde – nach tatsächlich angefallenem Aufwand auf Basis der einzelvertraglich vereinbarten Tages- bzw. Stundenvergütungssätze der neusta ms in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber vergütet.

16.5 Ein Personentag (PT) entspricht acht (8) Zeitstunden. Ein Viertel des einzelvertraglich vereinbarten Stundenvergütungssatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet (sog. Abrechnung im Viertelstunden- Takt).

16.6 neusta ms erstellt eine Auflistung der im Rahmen der einzelvertraglichen Leistungserbringung angefallenen Aufwände (Leistungsnachweis), welche mindestens folgende Informationen beinhaltet: – Datum der Leistungserbringung, – Name des:der leistungserbringenden Mitarbeiter:in, – erbrachte Leistung(en), – Anzahl der angefallenen Arbeitsstunden (Aufwand). Vom Auftraggeber zu vertretene Wartezeiten der zur einzelvertraglichen Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter:innen und Erfüllungsgehilfen von neusta ms werden wir Arbeitszeiten vergütet.

16.7 neusta ms legt dem Auftraggeber die Leistungsnachweise zum Zwecke der Prüfung und Freigabe vor. Der Auftraggeber wird die Leistungsnachweise unverzüglich, jedenfalls bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats, prüfen und gegenüber neusta ms freigeben. Die Leistungsnachweise gelten auch dann als vom Auftraggeber freigegeben und genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht jeweils innerhalb der ersten drei (3) Werktage des Kalendermonats Einwände gegen den Leistungsnachweis geltend macht.

16.8 neusta ms erstellt auf Basis der Leistungsnachweise monatlich nachträglich Rechnungen über die im Rahmen der Leistungserbringung angefallenen Aufwände und etwaige Wartezeiten.

16.9 Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelvertrag abweichende Zahlungsziele vereinbart sind.

16.10 Wenn die Vergütung nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen auf dem Konto der neusta ms gutgeschrieben ist, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszinssatz beträgt zehn (10) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Zinsschaden der neusta ms geringer ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche ist nicht ausgeschlossen.

16.11 Ist der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei Rechnungen ganz oder teilweise in Rückstand, ist der gesamte noch ausstehende Restbetrag aus den Rechnungen der neusta ms sofort zur Zahlung fällig. Solange sich der Auftraggeber in Verzug befindet, ist neusta ms berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und die weitere Leistungserbringung bis zur Leistung der Vorauszahlung durch den Auftraggeber zu verweigern.

17. Reisezeiten und -kosten

17.1 Reisezeiten werden mit 50% des jeweils geltenden Stundenvergütungssatzes vergütet. Die Reisezeit beginnt mit dem Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten von neusta ms und endet mit der Rückkehr in diese Räumlichkeiten.

17.2 Für den Standort Bremen werden von neusta ms keine Reisekosten berechnet.

17.3 Im Rahmen der Leistungserbringung anfallende Reisekosten und sonstige Nebenkosten werden gemäß den Konditionen im Angebot vergütet.

18. Anpassung der vereinbarten Vergütungssätze

18.1 neusta ms ist berechtigt, die einzelvertraglich vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, erstmals jedoch frühestens zwölf (12) Monate nach Abschluss des Einzelvertrages und danach frühestens zwölf (12) Monate nach Wirksamwerden einer vorangegangenen Anpassung.

18.2 Eine Anpassung der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn sich nach Abschluss des Einzelvertrages die für die Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblichen Kosten – auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eingetretener Kostenersparnisse – insgesamt erhöhen. Maßgebliche Kostenfaktoren sind insbesondere Kosten für die Lizenzierung von Werken Dritter, Kosten für Personal einschließlich Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Anpassung erfolgt nur in dem Umfang, der zur Weitergabe der tatsächlichen Kostenveränderung erforderlich ist. Die angepasste Vergütung muss angemessen sein. Die Erhöhung ist je vollendetem Zwölf‑Monats‑Zeitraum seit Abschluss des Einzelvertrages oder seit der letzten Anpassung auf drei (3) % der im Zeitpunkt des Zugangs der Anpassungsmitteilung vereinbarten Vergütung begrenzt; nicht zur Anpassung genutzte Zeiträume werden hinzugerechnet (Kumulierung). Je Anpassung ist die Erhöhung insgesamt auf höchstens fünfzehn (15) % dieser Vergütung begrenzt; eine darüber hinausgehende Kumulierung findet nicht statt.

18.3 neusta ms wird dem Auftraggeber jede Anpassung mindestens drei (3) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Mitteilung wird neusta ms den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, den bisherigen und den neuen Vergütungssatz sowie die wesentlichen Gründe der Anpassung mitteilen.

18.4 Erhöht sich die Vergütung, ist der Auftraggeber berechtigt, den von der Anpassung betroffenen Einzelvertrag innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber nicht fristgerecht, wird der Einzelvertrag ab dem angekündigten Zeitpunkt mit der angepassten Vergütung fortgesetzt. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

19. Einräumung von Nutzungsrechten

19.1 neusta ms räumt dem Auftraggeber, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart und soweit urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich schutzfähig, unwiderruflich das nicht-ausschließliche, jedoch räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, sämtliche auf der Grundlage eines Einzelvertrages individuell für den Auftraggeber erbrachten Leistungsergebnisse in körperlicher und unkörperlicher Form für alle derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Nutzungsarten zu nutzen. Von der Rechteeinräumung nach Satz 1 ausgenommen sind bereits bestehende und/oder außerhalb von Vertragsleistungen entstehende gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte sowie wiederverwertbare, nicht auftraggeberspezifische Bestandteile und Werkzeuge der neusta ms; für diese gelten Ziff. 19.4. bzw. Ziff. 19.5.

19.2 Soweit Leistungsergebnisse nicht urheberrechtlich schutzfähig sind, verpflichtet sich neusta ms, die Leistungsergebnisse ausschließlich für den Auftraggeber zu erstellen und Dritten nicht identisch zu überlassen.

19.3 Die Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit dem erbrachten Leistungsergebnis abgerechneten Vergütungsforderung der neusta ms durch den Auftraggeber.

19.4 Das Eigentum an allen von neusta ms im Rahmen der Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag für den Auftraggeber erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnissen geht – soweit ein Eigentumserwerb rechtlich überhaupt möglich ist – erst mit Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

19.5 An bereits bestehenden und/oder außerhalb von Vertragsleistungen entstehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten der neusta ms räumt neusta ms dem Auftraggeber nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein, soweit diese für die Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen notwendig und/oder in einer solchen Vertragsleistung integriert sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese bereits bestehenden beziehungsweise außerhalb von Vertragsleistungen entstehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte einzeln, sondern nur zusammen mit der erbrachten (Gesamt-)Leistung an Dritte zu übertragen. Dies gilt entsprechend für wiederverwertbare, nicht auftraggeberspezifische Bestandteile (z.B. generische Module, Bibliotheken, Templates, Skripte und sonstiges Know-how), die neusta ms vorbestehend nutzt oder im Rahmen der Leistungserbringung für den Auftraggeber entwickelt. Hierzu zählen insbesondere allgemeine Hilfsfunktionen (z.B. Utility-Funktionen, Datums- oder Formatierungshelfer), technische Infrastrukturbausteine (z.B. Datenbankanbindungen, Logging-Module, generische Mapper) sowie allgemeine UI-Komponenten ohne auftraggeberspezifische Gestaltung (z.B. Datumsauswahl, Formularelemente). Diese wiederverwertbaren, nicht auftraggeberspezifischen Bestandteile verbleiben bei neusta ms.

19.6 Nutzt neusta ms eigene oder fremde Hilfsmittel für die Entwicklung oder Bearbeitung (Werkzeuge) zur Erbringung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen, ist neusta ms nicht zur Überlassung dieser Werkzeuge an den Auftraggeber verpflichtet. Dies gilt ausdrücklich auch für KI-gestützte Werkzeuge.

19.7 Die Rechteeinräumung an Softwarekomponenten von Drittanbietern, die neusta ms für den Auftraggeber lizenziert hat oder die unter einer freien Softwarelizenz („Open Source Software“) veröffentlicht wurden, richtet sich nach Ziffer 20 dieser AGB.

20. Drittkomponenten und Open Source Software („OSS“)

20.1 neusta ms wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für die unter einem Einzelvertrag erbrachten Softwareentwicklungsleistungen eine Liste zur Verfügung stellen, die die in der Software enthaltene Software von Drittanbietern, einschließlich Open Source Software (nachfolgend „OSS“), aufführt. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. neusta ms wird den Auftraggeber vorab über die jeweiligen Lizenzbedingungen zu informieren. Der Auftraggeber kann der Einbeziehung von OSS in die nach einem Einzelvertrag vereinbarte Leistung widersprechen.

20.2 Unabhängig davon, ob der Auftraggeber der Einbeziehung von OSS in die nach einem Einzelvertrag vereinbarte Leistung widerspricht oder nicht, darf der Einsatz von OSS nicht dazu führen, dass der Auftraggeber Nachteile erleidet, insbesondere die Nutzung oder Verwertung der einzelvertraglich vereinbarten Softwareentwicklungsleistung dadurch eingeschränkt wird, oder, dass Nutzungs-, Verwertungs- oder Verbreitungshandlungen von neusta ms oder des Auftraggebers die anwendbaren Lizenz- und Nutzungsbedingungen verletzen oder die Verpflichtung auslösen, die erbrachte Softwareentwicklungsleistung ebenfalls unter eine OSS-Lizenz zu stellen (sog. „Copyleft- Effekt“).

20.3 In jedem Fall hat neusta ms bei Einbeziehung von Software von Drittanbietern oder von OSS in die nach einem Einzelvertrag vereinbarte Leistung die jeweils anwendbaren Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Software von Drittanbietern sowie der OSS vollumfänglich einzuhalten und korrekte „Notice“-Files in die Software aufzunehmen; sie hat die jeweils an- wendbaren Lizenz- und Nutzungsbedingungen dem Auftraggeber gesondert zusammen mit einer schriftlichen Darstellung der daraus folgenden Verpflichtungen des Auftraggebers bei der Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung der Software zu übermitteln.

20.4 Nutzungsrechte an Softwarekomponenten von Drittanbietern („Drittsoftware“), die neusta ms für den Auftraggeber lizenziert hat oder die unter einer freien Softwarelizenz veröffentlicht wurden („OSS“) werden nur insoweit an den Auftraggeber übertragen bzw. dem Auftraggeber eingeräumt, wie dies nach den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Drittsoftware oder OSS überhaupt möglich ist.

21. Freiheit von Rechten Dritter

21.1 neusta ms stellt – soweit nicht schriftlich als Drittmaterial bzw. -komponenten, Open Source Software („OSS“) oder KI generiert gekennzeichnet – sicher, dass die von ihr im Rahmen der Leistungserbringung unter einem Einzelvertrag für den Auftraggeber erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen, welche die vertragsgemäße Nutzung der erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. neusta ms weist darauf hin, dass bei KIgenerierten Leistungsartefakten trotz sorgfältiger Erstellung inhaltliche Ähnlichkeiten zu urheberrechtlich geschützten Werken Dritter nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Soweit neusta ms entsprechende Anhaltspunkte bekannt werden, wird sie den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren. Eine verschuldensunabhängige Gewährleistung bzw. Garantie für die urheberrechtliche Unbedenklichkeit KIgenerierter Leistungsartefakte wird von neusta ms nicht übernommen.

21.2 Sollten Dritte dennoch Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die von neusta ms erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse geltend machen, so gilt:

21.1 Der Auftraggeber wird neusta ms unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter schriftlich unterrichten, neusta ms alle zur Abwehr erforderlichen und bei dem Auftraggeber vorhandenen Informationen erteilen und neusta ms alle sonstige angemessene und dem Auftraggeber zumutbare Unterstützung gewähren.

21.1 neusta ms wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen angemessenen Kosten freistellen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen.

21.1 Sollte einvernehmlich festgestellt werden, dass die erbrachten Leistungen bzw. Leistungsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzen, wird neusta ms auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte gewähren oder die Leistungen bzw. Leistungsergebnisse so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien entsprechen.

21.3 Die Haftung für Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI‑Werkzeugen im Rahmen der Leistungserbringung ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Haftung – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

21.4 Hat der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, sind Ansprüche gegen neusta ms ausgeschlossen.

22. Abnahme von IT-Werkleistungen
Für den Fall, dass neusta ms auf Grundlage eines Einzelvertrages IT-Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB für den Auftraggeber erbringt, gilt:

22.1 Werkleistungen sind Leistungen, bei denen neusta ms die Verantwortung für ein von ihr zu erstellendes Leistungsergebnis übernimmt (auch im Falle eines agilen Vorgehens).

22.2 neusta ms teilt dem Auftraggeber mit, wenn erbrachte Werkleistungen zur Abnahme bereitstehen. Die Möglichkeit der Teilabnahme wird ausdrücklich vereinbart. Sie richtet sich danach, ob einzelne Teile der erbrachten Werkleistung separat genutzt werden können.

22.3 Der Auftraggeber führt die Abnahmeprüfung innerhalb einer angemessenen Frist durch. Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Auftraggeber gegenüber neusta ms unverzüglich schriftlich die Abnahme der erbrachten Werkleistungen zu erklären. Die Abnahmeprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die erbrachten Werkleistungen vertragsgemäß sind. Die Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie die Beschaffenheit entsprechend der einzelvertraglichen Leistungs- beschreibung haben.

22.4 Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht unbillig verweigern. Unbillig ist insbesondere eine Abnahmeverweigerung, wenn die erbrachten Werkleistungen, die in der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen im Wesentlichen erfüllen und keine Fehler verursacht werden, die die Verwendung der erbrachten Werkleistungen erheblich beeinträchtigen.

22.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, neusta ms unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die erbrachten Werkleistungen die in der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen nicht erfüllen. Während der Prüfung festgestellte wesentliche Abweichungen der erbrachten Werkleistungen von der einzelvertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung berechtigen den Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme. Während der Prüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der erbrachten Werkleistungen von der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung berechtigen den Auftraggeber dagegen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die nichtwesentlichen Mängel werden jedoch im Abnahmeprotokoll festgehalten und von neusta ms nachgebessert. Die Abnahme gilt gleichwohl als erfolgt.

22.6 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Abnahmefähigkeit der erbrachten Werkleistungen die Abnahme erklärt, kann neusta ms dem Auftraggeber schriftlich eine Frist von weiteren sieben (7) Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich gegenüber neusta ms spezifiziert.

22.7 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachten Werkleistungen nutzt und/oder Änderungen an ihnen vornimmt bzw. vornehmen lässt.

23. Sach- und Rechtsmängelhaftung

23.1 neusta ms gewährleistet, dass die auf Grundlage eines Einzelvertrages erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit entsprechend der einzelvertraglichen Leistungsbeschreibung haben.

23.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist für die Behebung von Mängeln an erbrachten Werkleistungen zwölf (12) Monate beträgt und mit der Abnahme der erbrachten Werkleistungen beginnt.

23.3 Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, kann neusta ms bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (sog. „Workaround“) bereitstellen.

24. Haftung

24.1 Mit Ausnahme der unbeschränkten Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und Übernahme einer Garantie ist die Haftung der Parteien wie folgt beschränkt: – Bei Fahrlässigkeit einer Partei beschränkt sich deren Haftung auf den Ersatz des im Rahmen dieses Vertrages typischen vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehen bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände gerechnet werden musste. – Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet eine Partei jedoch nur, wenn sie eine Pflicht verletzt hat, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei vertrauen darf.

24.2 Die vorstehend genannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Parteien, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

24.3 Für den Verlust von Daten haftet neusta ms – außer im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns – nur, wenn der Auftraggeber in regelmäßigen Abständen ordnungsgemäß Datensicherungen durchgeführt hat, und nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Auftrag- geber zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

24.4 Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht für Schäden, die eine Partei, deren Mitarbeiter:innen, Erfüllungsgehilfen, Vertreter:innen oder Organe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, für Arglist, für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

25. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Sie werden – bei Bedarf – eine eine Vertraulichkeits- bzw. Geheimhaltungsvereinbarung schließen.
26. Datenschutz

26.1 Beide Parteien erheben, verarbeiten, speichern und nutzen personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland.

26.2 Die neusta ms erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Begründung und Durchführung des Vertragsverhältnisses, insbesondere der Einzelverträge, zur Abwicklung der Zusammenarbeit und zur Kontaktaufnahme. Die Daten werden von der Auftragnehmerin gelöscht, wenn sie zur Erfüllung der Einzelverträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit die Daten zu speichern, kann seitens der neusta ms jedoch auch nach Erfüllung der Einzelverträge bestehen, um vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

26.3 Der Auftraggeber wird neusta ms vor der Durchführung eines Einzelvertrages auf alle von ihm ggfs. zu beachtenden besonderen datenschutzgesetzlichen Regelungen hinweisen.

1.6 neusta ms hat als Beauftragte für den Datenschutz Frau Bärbel Rolfes bestellt. Ein Wechsel der Datenschutzbeauftragten teilt neusta ms dem Auftraggeber unverzüglich mit. Frau Bärbel Rolfes HEC GmbH Konsul-Smidt-Straße 20 28217 Bremen Telefon: +49 421 / 207500 E-Mail: datenschutz@neusta.de

27. Eskalation

27.1 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere einem Einzelvertrag, werden sich die Parteien bemühen, diese im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben informell beizulegen.

27.2 Jede Partei ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, insbesondere einem Einzelvertrag berechtigt, den nachfolgend beschriebenen Eskalationsprozess einzuleiten: – Die Einleitung des Eskalationsprozess erfolgt durch Mitteilung des Streitgegenstandes gegenüber der jeweils anderen Partei in Textform. – Zunächst werden die benannten verantwortlichen Ansprechpersonen der Parteien versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte auf dieser Ebene innerhalb von zwei (2) Wochen keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Geschäftsführungs- bzw. Managementebene der Parteien eskaliert. – Lässt sich eine einvernehmliche Lösung auch auf Geschäftsführungs- bzw. Managementebene nicht finden, sind die Parteien berechtigt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

28. Vertragslaufzeit, Kündigung

28.1 Die Laufzeit der jeweiligen Einzelverträge richtet sich nach den in den Einzelverträgen getroffenen Bestimmungen; sie werden entweder für die jeweils vereinbarte Laufzeit oder auf unbestimmte Zeit geschlossen.

28.2 Die Parteien sind berechtigt, einen Einzelvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu kündigen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

28.3 Im Falle einer Kündigung verbleibt neusta ms der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen bzw. angefallenen Aufwände.

28.4 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Einzelvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

28.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

29. Referenz

29.1 neusta ms ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Unternehmensnamens und eines Firmenlogos auf ihrer Homepage und/oder in anderen Marketingmaterialien sowie Print- oder elektronischen Medien als Referenz zu nennen.

29.2 Sofern neusta ms den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts unter Nennung des Projekts, einschließlich einer Beschreibung des Projekts, spezifischer Projektinhalte und/oder -ergebnisse sowie einer Beschreibung des von neusta ms erbrachten Leistungsumfangs, in ihrem Portfolio, auf eigenen Webseiten (Homepage) und/oder in anderen Marketingmaterialien sowie in Print- oder elektronischen Medien nennen möchte, wird neusta ms die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zu Art und Umfang der Referenznennung einholen. Die Nennung darf nur in einer Weise erfolgen, die keine vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegt. Bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) bleiben unberührt und haben Vorrang vor dieser Regelung.

30. Schlussbestimmungen

30.1 Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

30.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesen AGB oder einem Einzelvertrag ist Bremen.

30.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

30.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

30.5 neusta ms ist zu Änderungen dieser AGB berechtigt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und neusta ms den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

30.6 Im Übrigen bedürfen Änderungen der Einzelverträge der Zustimmung des Auftraggebers. Stand: Juni 2026