Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing-, Miet-, Lizenz-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3 Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2 Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.

2.3 Rechnungen sind zahlbar innerhalb acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

2.4 Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.5 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

3.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

3.2 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.

3.3 Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

4.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

5. Lieferzeit

5.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individualsoftware Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.

5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen.

5.4 Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

6. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit

6.1 Liegt eine von uns verschuldete Liefer- oder Leistungsverzögerung vor, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.

6.2 Im Fall der verspäteten Lieferung oder Leistung kann der Auftraggeber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadenersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.

6.3 Z. 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.

7. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

7.1 Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern.

7.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.

7.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

7.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer entgegenzunehmen.

8. Annahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

9. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

9.1 Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen, Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, und verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 6 Monate nach Lieferung bzw. Leistung.

9.2 Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung unserer Aufstellbedingungen, natürliche Abnützung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch uns verschuldet sind.

9.3 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/ Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

9.4 Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistung von uns aufgehoben.

9.5 Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Ersatz hat uns der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

9.6 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüchen (vertraglich und außervertraglich) wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden (z. B. entgangenem Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und Schäden an aufgezeichneten Daten usw.) und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

9.7 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziffer 9.1 – 9.6 entsprechend. Für die Verletzung von Nebenpflichten, auch vor Vertragsabschluss (vertraglich und außervertraglich), sind wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (6 Monate) gelten entsprechend für evtl. Ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung solcher Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10. Ausfuhrbestimmungen

Beim Export der von uns gelieferten Waren hat der Auftraggeber die einschlägigen Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungen des Auftraggebers sowie unsere Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Leistungen beim Auftraggeber ist der Sitz unserer Firma.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.

II. ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

Berechnet werden für sonstige Dienstleistungen (z. B. Einarbeitung, Beratung, Betreuung usw.) die im Auftrag vereinbarten Vergütungen bzw. Stundensätze. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung maßgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftraggeber wird von uns darüber schriftlich unterrichtet. Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung. Die Bestimmung lt. I./2.2 gilt entsprechend.

Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.